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Sozialversicherungsfrei ODER – pflichtig?

SozialVersicherungsRechtliche Beurteilung von GeschäftsFührern, Gesellschaftern und mitarbeitenden FamilienAngehörigen (auch LebensGefährten).

Treuen Glaubens an eine zu erwartende Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger werden Monat für Monat Beiträge in Millionenhöhe entrichtet. Doch die Zahlung von Beiträgen begründet noch keinen Anspruch auf spätere Leistungen (Urteil BSG).
Demnach kann sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch die Rentenversicherung Bund bei Beantragung von Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrente, seitens der benannten Personengruppen diese verweigern – trotz jahrelang entrichteter Sozialversicherungsbeiträge.

Beiträge umsonst gezahlt – aufgrund einer GesetzesLücke drohen Millionen Deutschen, obwohl sie regelmäßig in die Sozialkasse einzahlen, im Falle eines LeistungsAnspruches leer auszugehen.
Ob Gesellschafter, Geschäftsführer, leitende Angestellte oder angestellte Familienangehörige: Eine falsche Einstufung kann teuer werden. Jetzt prüfen, wer die gesetzliche Sozialkasse verlassen kann.

Sozialversicherungsfrei ODER – pflichtig?

Das kann beispielsweise konkret bedeuten:

  • Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit!
  • Kein Anspruch auf Rentenleistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit!
  • Kein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Insolvenz!

Nur eine objektive Überprüfung gibt Gewissheit, ob SozialVersicherungsPflicht besteht oder nicht!

Ein konkreter Fall:

Vor kurzem war für GmbH Chef „Clever“ ein zusätzlicher Zahltag. Er erhielt von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rund 175.000,- Euro an Beiträgen zurück.

„Allein hätte ich das nie geschafft“, gesteht der Unternehmer. Er hatte frühzeitig Experten einbezogen.

So wie GmbH Chef „Clever“ könnten sich, laut Expertenschätzung, etwa 1,8 Millionen Selbständige und Angestellte Geld vom Staat zurückholen.

Hinzu kommt: Häufig zahlen Selbständige und deren Angehörige Beiträge, ohne dass sie im Ernstfall mit Leistungen rechnen dürfen.

Experten raten deshalb Gesellschafter, Geschäftsführer, leitende Angestellte und mitarbeitende Angehörige, die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenkasse überprüfen zu lassen.

Rentenkassen prüfen leider nicht sofort, ob Versicherungspflicht besteht. Sondern erst im Leistungsfall, wenn sie also z.B. nach einem Unfall eine Invaliditätsrente zahlen soll.

Im Zweifel werden die bis dahin entrichteten Pflichtbeiträge als freiwillige Zahlung eingestuft UND das bedeutet, dass der Versicherte seine Invaliditätsrente und Arbeitslosenunterstützung verliert.

Eine Prüfung der VersicherungsPflicht lohnt sich immer – doppelt.

Experten begleiten durch reine Fachkompetenz die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht, das Statusfeststellungsverfahren durch die Krankenkassen.

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